Vereinssatzung

Satzung des Förderverein Zehntscheune Freden e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Zehntscheune Freden e.V. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Freden (Leine).

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Innenausbaues der Zehntscheune Freden, so dass deren Benutzung zu kulturellen und sozialen Zwecken möglich und die Zehntscheune als Denkmal erhalten wird. Dieser Zweck soll erreicht werden

a)    durch das Beschaffen von Geldmitteln aus öffentlicher Hand und privaten Geldspenden,

b)    durch Veranstaltungen und sonstige Aktivitäten in der Öffentlichgkeit, die dazu geeignet sind den Ausbau und die Nutzung der Zehntscheune voranzutreiben,

c)    durch persönlichen Einsatz der Mitglieder.

(2)  Die Zehntscheune soll den Bürgern der Gemeinde und Samtgemeinde Freden als Stätte der kulturellen und sozialen Begegnung dienen.

(3)   Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Nach Beendigung des Ausbaues kann der Verein gemäß § 14 seine Auflösung betreiben oder unter Änderung der Zweckbestimmung weiterbestehen.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Auf schriftlichen Antrag  hin entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats der auf den Aufnahmebeschluss des Vorstandes folgt und endet mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf des Geschäftsjahres, jedoch ohne Kündigung durch Tod oder Ausschluss.

(3)  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund  (wie Zuwiederhandlungen gegen den Vereinszweck, Missachtung der Satzung o.ä.) vorliegt. Er wird durch den Vorstand ausgesprochen, dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und sofort wirksam. Beitragsrückforderungen sind nicht möglich.

§ 7 Beitrag, Spenden

(1)  Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr bestimmt. Die Beiträge werden im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

(2) Die Hauptmittel zur Erfüllung der Zwecke des § 2 der Satzung sollen aus freiwilligen Spenden und Zuschüssen der öffentlichen Hand aufgebracht werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung dem Beirat oder dem Vorstand zugewiesen sind.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seines Stellvertreter/in einberufen. Eine Einberufung erfolgt ferner auf Wunsch von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Beirates oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(3)  Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich, spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vor dem Tagungstermin bekanntzugeben.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 Stimmberechtigte anwesend sind. Für den Fall, dass eine Beschlussfähigkeit in der Mitgliederversammlung nicht erreicht wird, ist die innerhalb einer Woche erneut einzuberufende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(5)  Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung ist die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung die/der 2. Vorsitzende und bei deren/dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(6)  Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 30 % der Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem Leiter/in der Versammlung  und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

(8)  Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung dem Vorstand eingereicht werden.

§ 10 Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern und mindestens sechs weiteren Vereinsmitgliedern.

(2)  Die weiteren Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3)  Vorsitzende/r des Beirates ist die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(4)  Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.

(5)  Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu beraten und in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung besondere Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen werden.

(6)  Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorstand über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten informiert.

(7)  Beschlüsse des Beirates sind schriftlich festzuhalten.

(8)  Abstimmungsmodalitäten regelt § 9 Absatz 6.

§ 11 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

–       der/dem 1. Vorsitzenden,

–       der/dem 2. Vorsitzenden

–       der/dem 3. Vorsitzenden

–       der/dem Schriftführer/in

–       der/dem Kassenführer/in.

(2)  Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2. Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beginn des Geschäftsjahres 1991 steht die Wahl der/des 1. Vorsitzenden, der/des 3. Vorsitzenden und der/des Schriftführers/in an. 1992 die Wahl der/des 2. Vorsitzenden und der/des Kassenführers/in.

(3)  Der Verein wird durch die/den 1. Und 2. Vorsitzende/n oder durch einen  von ihnen in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)  Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Ja und Nein Stimmen. Enthaltungen sind nicht zulässig. Über die Entscheidung ist schriftlich Protokoll zu führen.

§ 12 Vermögen und Vermögensverwaltung

(1)  Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen sind Einnahmen des Vereins, ferner Erträgnisse etwaiger Kapitalanleger, die zur Ansammlung bestimmter Geldmittel für die nach § 2 festgelegten Förderzwecke vorgenommen werden.

(2)  Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand. Er hat insbesondere auch Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nach den steuerlichen Vorschriften die Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken ausweisen.

(3)  Zum Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Rechnung aufzustellen und sie der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer/innen und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von 2 Jahren. Im Wechsel erfolgt erstmals ab 1991 jährlich die Wahl einer/s neuen Rechnungsprüferin/s für eine/n ausgeschiedene/n.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

§ 15 Vermögensverbleib im Falle der Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fäll das gesamte Vermögen des Vereins der Gemeinde Freden (Leine) zu. Es muss zweckgebunden zum Erhalt der Zehntscheune und deren Nutzung verwendet werden.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Freden, 06.Juli 1989

22 Unterschriften der Gründungsversammlung